Der Termin für die Veröffentlichung der Beiträge wurde heuer auf 30.06. verschoben!Vereine müssen laut 124/2017 erhaltene öffentliche Beiträge, Subventionen, entlohnte Aufträge und sonstige Zuwendungen über 10.000 Euro auf ihrer Website veröffentlichen. Die Dauer der Veröffentlichung sind 10 Jahre, weshalb die Auflistung nicht vorzeitig von der Webseite genommen werden sollte.
Wird der Veröffentlichungspflicht nicht auf der Website nachgekommen, müssen die erhaltenen Beiträge an den Subventionsgeber rückerstattet bzw. können Verwaltungsstrafen ausgestellt werden.
Laut Schreiben des Arbeitsministeriums vom 11. Januar 2019 müssen folgende Informationen angegeben werden:a) Bezeichnung und Steuernummer des Vereins,b) Bezeichnung des Beitraggebers,c) erhaltener Betrag (getrennte Auflistung notwendig),d) Datum des Erhalts,e) Beschreibung.
Achtung: Es gilt das Limit von 10.000 € Gesamtsumme (nicht pro Beitrag). Überschreitet die Gesamtsumme aller in einem Jahr erhaltenen Beiträge dieses Limit, besteht die Veröffentlichungspflicht, d.h. jeder erhaltene Beitrag muss im oben genannten Modus veröffentlicht werden.