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GREENPASS gilt ab 15. Oktober für alle Museumsmitarbeiter*innen

Ab dem 15. Oktober müssen alle Beschäftigten den „Green Pass“ besitzen, um in einem Betrieb arbeiten zu dürfen. Betroffen sind alle in einem Museum beschäftigten Personen.

Am 22. September wurde das neue Dekret DL 127/2021 veröffentlicht. Der „Green Pass“ gilt dabei als Nachweis, dass alle Beschäftigte über eines der drei G (geimpft, genesen oder getestet) verfügt. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021. Dabei sind alle Arbeitsnehmer*innen gemeint, egal ob Angestellte, Ehrenamtliche, freie Mitarbeiter*innen oder Praktikanten.
Kann ein/e Arbeitnehmer*in keine Bescheinigung vorweisen, zählt dies als unentschuldigte Abwesenheit, und er/sie bekommt somit für den Zeitraum keine Entlohnung – Abfertigung, Urlaub und weitere Bezüge reifen in diesem Zeitraum nicht an.
Die Gültigkeit der grünen Bescheinigung (Green Pass) tritt grundsätzlich 15 Tage nach der ersten Impfung ein.
Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich
und muss bis zum 15. Oktober die Modalitäten für die Durchführung der Kontrollen festlegen. Die Kontrollen werden vorzugsweise beim Betreten des Arbeitsplatzes vorgenommen und können auch stichprobenartig erfolgen. Hält sich ein Arbeitgeber nicht an diese Vorgaben, muss er mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 400 und 1000 Euro rechnen.
Für die Arbeitnehmer, die nicht im Besitz der grünen Bescheinigung sind oder diese auf Verlangen nicht vorlegen können, ist eine Verwaltungsstrafe von 600 bis 1500 Euro vorgesehen.