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30. Juni: Frist zur Veröffentlichung von öffentlichen Zuwendungen 2023

Auch heuer wieder läuft am 30. Juni für viele gemeinnützige Organisationen eine wichtige Frist ab, die sich auf die Verpflichtung bezieht, die im Vorjahr erhaltenen öffentlichen Zuwendungen auf deren Homepage zu veröffentlichen, wenn diese 10.000 Euro oder mehr betragen. Diese Verpflichtung gilt für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen, die Zuschüsse, Subventionen, Zuwendungen, Beiträge oder Beihilfen in Form von Geld- oder Sachleistungen erhalten haben, die nicht allgemeiner Art sind und sich auf 10.000 Euro oder mehr belaufen.

Für die Veröffentlichung müssen die „tatsächlich ausgezahlten“ Beiträge berücksichtigt werden, d. h. es dürfen nur die Beträge erfasst werden, die die Organisation im vorangegangenen Haushaltsjahr tatsächlich eingezogen hat, und nicht die Beträge, die von der Öffentlichen Einrichtung nur zugewiesen, aber an die Organisation noch nicht ausbezahlt wurden.

Die zu veröffentlichenden Informationen sind:

  1. Name und Steuernummer des Empfängers (der Vereinigung);
  2. Name der Zahlstelle (der Öffentlichen Verwaltung);
  3. Summe, die für jedes einzelne Rechtsverhältnis erhoben wird;
  4. Datum des Eingangs der Zahlung
  5. Grund (d. h. die Beschreibung des Grundes, warum diese Beträge ausgezahlt wurden: z. B. als „Spende“ oder als „Beitrag im Zusammenhang mit einem bestimmten von der Einrichtung vorgestellten Projekt oder für laufende Spesen“).