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VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT BEITRÄGE UND BILANZHINTERLEGUNG BIS ZUM 30.06.2022

Veröffentlichungspflicht:
Am 30. Juni läuft für viele gemeinnützige Organisationen eine wichtige Frist ab, die sich auf die Ver-pflichtung bezieht, die im Vorjahr erhaltenen öffentlichen Zuwendungen zu veröffentlichen, wenn diese 10.000 Euro oder mehr betragen.
Diese Verpflichtung gilt für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen, die Zuschüsse, Sub-ventionen, Zuwendungen, Beiträge oder Beihilfen in Form von Geld- oder Sachleistungen erhalten ha-ben, die nicht allgemeiner Art sind und sich auf 10.000 Euro oder mehr belaufen.
Für die Veröffentlichung müssen die „tatsächlich ausgezahlten“ Beiträge berücksichtigt werden, d. h. es dürfen nur die Beträge erfasst werden, die die Organisation im vorangegangenen Haushaltsjahr tat-sächlich eingezogen hat, und nicht die Beträge, die von der Öffentlichen Einrichtung nur zugewiesen, aber an die Organisation noch nicht ausbezahlt wurden.
Die zu veröffentlichenden Informationen:

  1. Name und Steuernummer des Empfängers (der Vereinigung);
  2. Name der Zahlstelle (der Öffentlichen Verwaltung);
  3. Summe, die für jedes einzelne Rechtsverhältnis erhoben wird;
  4. Datum des Eingangs der Zahlung;
  5. Grund (d. h. die Beschreibung des Grundes, warum diese Beträge ausgezahlt wurden: z. B. als „Spende“ oder als „Beitrag im Zusammenhang mit einem bestimmten von der Einrichtung vorge-stellten Projekt“).

Bilanzhinterlegung:
Während ehrenamtliche Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens, die sich offiziell mit den hierfür vorgesehenen Anpassungen ihres Statuts für den Eintritt in den Dritten Sektor ent-schieden haben, und keine Rechtspersönlichkeit aufweisen, noch abwarten müssen, bis sie vom zu-ständigen Landesamt für Außenbeziehungen und Ehrenamt, das auch gleichzeitig als „Runts-Behörde“ des Landes Südtirol fungiert, die entsprechende Aufforderung erhalten, die Rechnungslegung 2021 digital abzulegen, gilt für anerkannte Vereine und Stiftungen weiterhin die Frist vom 30. Juni.
Innerhalb 30. Juni 2022 müssen also von Seiten von Vereinen und Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit (rund 350 im Lande) der Tätigkeitsbericht des abgelaufenen Jahres und die Rechnungslegung des ver-gangenen Jahres, in diesem spezifischen Fall für 2021 eingereicht werden. Die Rechnungslegung 2021 sollte im Falle der Organisationen des Dritten Sektors auf jeden Fall bereits nach den neuen Vorgaben der Bilanzerstellung abgefasst und von der Vollversammlung genehmigt sein. Sofern vorhanden, sollte zudem der Bericht der Rechnungsprüfer beigelegt werden.
(Quelle: Newsletter DZE Südtirol EO 6/22)